§ 1144 BGB - Aushändigung der Urkunden | Irgendwas mit Recht
§ 1144
Aushändigung der Urkunden
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.