§ 1151 BGB - Rangänderung bei Teilhypotheken | Irgendwas mit Recht
§ 1151
Rangänderung bei Teilhypotheken
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.