§ 116 BGB - Geheimer Vorbehalt | Irgendwas mit Recht
§ 116
Geheimer Vorbehalt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.