§ 1167 BGB - Aushändigung der Berichtigungsurkunden | Irgendwas mit Recht
§ 1167
Aushändigung der Berichtigungsurkunden
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.