§ 1169 BGB - Rechtszerstörende Einrede | Irgendwas mit Recht
§ 1169
Rechtszerstörende Einrede
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.