§ 1176 BGB - Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel | Irgendwas mit Recht
§ 1176
Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.