§ 118 BGB - Mangel der Ernstlichkeit | Irgendwas mit Recht
§ 118
Mangel der Ernstlichkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.