§ 1183 BGB - Aufhebung der Hypothek | Irgendwas mit Recht
§ 1183
Aufhebung der Hypothek
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.