§ 1186 BGB - Zulässige Umwandlungen | Irgendwas mit Recht
§ 1186
Zulässige Umwandlungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.