§ 1195 BGB - Inhabergrundschuld | Irgendwas mit Recht
§ 1195
Inhabergrundschuld
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.