§ 1198 BGB - Zulässige Umwandlungen | Irgendwas mit Recht
§ 1198
Zulässige Umwandlungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.