§ 120 BGB - Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung | Irgendwas mit Recht
§ 120
Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.