§ 1203 BGB - Zulässige Umwandlungen | Irgendwas mit Recht
§ 1203
Zulässige Umwandlungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.