§ 1218 BGB - Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb | Irgendwas mit Recht
§ 1218
Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.