§ 1237 BGB - Öffentliche Bekanntmachung | Irgendwas mit Recht
§ 1237
Öffentliche Bekanntmachung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.