§ 1247 BGB - Erlös aus dem Pfande | Irgendwas mit Recht
§ 1247
Erlös aus dem Pfande
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.