§ 1250 BGB - Übertragung der Forderung | Irgendwas mit Recht
§ 1250
Übertragung der Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
(2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.