§ 1254 BGB - Anspruch auf Rückgabe | Irgendwas mit Recht
§ 1254
Anspruch auf Rückgabe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.