§ 1279 BGB - Pfandrecht an einer Forderung | Irgendwas mit Recht
§ 1279
Pfandrecht an einer Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.