§ 1290 BGB - Einziehung bei mehrfacher Verpfändung | Irgendwas mit Recht
§ 1290
Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.