§ 1292 BGB - Verpfändung von Orderpapieren | Irgendwas mit Recht
§ 1292
Verpfändung von Orderpapieren
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.