§ 1306 BGB - Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft | Irgendwas mit Recht
§ 1306
Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.