§ 1311 BGB - Persönliche Erklärung | Irgendwas mit Recht
§ 1311
Persönliche Erklärung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.