(1) Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass er den Ehenamen in einer seinem Geschlecht angepassten Form führt, wenn
(2) Wird eine Erklärung nach Absatz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(3) Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.
Quelle: Bundesministerium der Justiz - gesetze-im-internet.de
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.