§ 136 BGB - Behördliches Veräußerungsverbot | Irgendwas mit Recht
§ 136
Behördliches Veräußerungsverbot
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.