§ 1360b BGB - Zuvielleistung | Irgendwas mit Recht
§ 1360b
Zuvielleistung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.