§ 1364 BGB - Vermögensverwaltung | Irgendwas mit Recht
§ 1364
Vermögensverwaltung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.