§ 1372 BGB - Zugewinnausgleich in anderen Fällen | Irgendwas mit Recht
§ 1372
Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.