§ 1408 BGB - Ehevertrag, Vertragsfreiheit | Irgendwas mit Recht
§ 1408
Ehevertrag, Vertragsfreiheit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.