§ 1428 BGB - Verfügungen ohne Zustimmung | Irgendwas mit Recht
§ 1428
Verfügungen ohne Zustimmung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.