§ 1433 BGB - Fortsetzung eines Rechtsstreits | Irgendwas mit Recht
§ 1433
Fortsetzung eines Rechtsstreits
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.