§ 1436 BGB - Verwaltung durch einen Betreuer | Irgendwas mit Recht
§ 1436
Verwaltung durch einen Betreuer
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.