§ 1457 BGB - Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts | Irgendwas mit Recht
§ 1457
Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.