§ 146 BGB - Erlöschen des Antrags | Irgendwas mit Recht
§ 146
Erlöschen des Antrags
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.