§ 1466 BGB - Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes | Irgendwas mit Recht
§ 1466
Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.