§ 1468 BGB - Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs | Irgendwas mit Recht
§ 1468
Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.