§ 1482 BGB - Eheauflösung durch Tod | Irgendwas mit Recht
§ 1482
Eheauflösung durch Tod
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.