§ 1488 BGB - Gesamtgutsverbindlichkeiten | Irgendwas mit Recht
§ 1488
Gesamtgutsverbindlichkeiten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.