§ 1505 BGB - Ergänzung des Anteils des Abkömmlings | Irgendwas mit Recht
§ 1505
Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende Anwendung; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft; als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil an dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes dieses Anteils.