§ 1507 BGB - Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft | Irgendwas mit Recht
§ 1507
Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.