§ 1512 BGB - Herabsetzung des Anteils | Irgendwas mit Recht
§ 1512
Herabsetzung des Anteils
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.