§ 1514 BGB - Zuwendung des entzogenen Betrags | Irgendwas mit Recht
§ 1514
Zuwendung des entzogenen Betrags
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.