§ 153 BGB - Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden | Irgendwas mit Recht
§ 153
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.