§ 156 BGB - Vertragsschluss bei Versteigerung | Irgendwas mit Recht
§ 156
Vertragsschluss bei Versteigerung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.