§ 1571 BGB - Unterhalt wegen Alters | Irgendwas mit Recht
§ 1571
Unterhalt wegen Alters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.