§ 1583 BGB - Einfluss des Güterstands | Irgendwas mit Recht
§ 1583
Einfluss des Güterstands
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.