§ 1610 BGB - Maß des Unterhalts | Irgendwas mit Recht
§ 1610
Maß des Unterhalts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.