§ 1615m BGB - Beerdigungskosten für die Mutter | Irgendwas mit Recht
§ 1615m
Beerdigungskosten für die Mutter
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.