§ 1625 BGB - Ausstattung aus dem Kindesvermögen | Irgendwas mit Recht
§ 1625
Ausstattung aus dem Kindesvermögen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.