§ 1627 BGB - Ausübung der elterlichen Sorge | Irgendwas mit Recht
§ 1627
Ausübung der elterlichen Sorge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.